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Name und Rechtsform des Vereins
1. Der Verein führt den Namen "Haus der Jugend Eilendorf" e.V.
2. Der Verein hat seinen Sitz in 52080 Aachen.
3. Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe.
4. Der Verein ist politisch und konfessionell ungebunden.
5. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
6. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und danach im Namen den Zusatz "e.V." führen.
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Aufgaben des Vereins
1. Der Verein soll eine offene Jugendeinrichtung im Stadtteil Eilendorf gemäß den gesetzlichen Bestimmungen betreiben.
2. Der Verein ist berechtigt, als Träger weitere Aufgaben der Jugendhilfe wahrzu-nehmen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen insbesondere des KJHG.
Zur Erfüllung dieser Aufgaben kann der Verein Personal einstellen und entlassen. Ferner kann der Verein Mitglied einer Dachorganisation und/oder einer Arbeitsge-meinschaft werden.
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Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt mit seiner Arbeit ausschließlich und unmittelbar mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sinne der 51 ff. Abgabenordnung. Er beantragt nach Gründung die Anerkennung beim zuständigen Finanzamt. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenverantwortliche Zwecke.
Etwaige Mittel des Vereins dürfen nur die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
1. Die Mitglieder erhalten keine Gewinne und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinerlei vermögensrechtliche Ansprüche gegen den Verein.
Keine Person darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen Zwecke fällt das nach Begleichung etwaiger Schulden vorhandene Vermögen an die Stadt Aachen, die es unmittelbar und ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Ver-mögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
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Finanzwesen
1. Die Mittel des Vereins sind im Rahmen eines Haushaltsplans aufzubringen und zu verwenden.
2. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können werden alle natürliche Personen nach Vollendung des 16.Lebensjahres, die gewillt sind, an der Verwirklichung des Vereinszwecks mitzuwirken.
2. Juristische Personen und Vereine, die gewillt und geeignet sind, Aufgaben des Vereins zu erfüllen, können als kooperative Mitglieder durch Beschluss der Mitg-liederversammlung aufgenommen werden.
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Aufnahme und Austritt von Mitgliedern
1. Bewerber um die Mitgliedschaft werden aufgrund eines schriftlichen Aufnahme-antrags durch Beschluss des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung aufge-nommen. Der Vorstand muss bei seiner nächsten Sitzung nach Eingang des Aufnahmeantrags über diesen beschließen. Lehnt er den Antrag ab, so ist er verpflichtet, auf Antrag des Bewerbers den Aufnahmeantrag der nächsten Mitgliederversammlung zur Abstimmung vorzulegen. Von dieser Bestimmung ist der Bewerber in Kenntnis zu setzen.
2. Der Austritt eines Mitgliedes kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Schluss des Geschäftsjahres mit einer Frist von 3 Monaten erfol-gen.
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Ausschluss von Mitgliedern
1. Ein Mitglied des Vereins kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund für den Ausschluss vorliegt. Ein solcher liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins schädigt oder trotz Mahnung seinen satzungsgemäßen Pflichten nicht nachkommt.
2. Über den Ausschluss eines Mitgliedes des Vereins entscheidet auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes oder eines Zehntel der Vereinsmitglieder der Vorstand oder die Mitgliederversammlung. Widerspricht das betroffene Mitglied, so muss die Entscheidung des Vorstandes der Mitgliederversammlung vorgelegt werden. Bis dahin ruhen die Rechte des Mitglieds.
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Ehrenmitgliedschaft
Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehren-mitgliedern ernannt werden.
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Beiträge und Zuwendungen
1. Die Mitglieder zahlen Beiträge, deren Höhe die Mitgliederversammlung festlegt.
2. Es ist den Mitgliedern freigestellt, darüber hinaus Zuwendungen an den Verein zu entrichten. Ein Rückforderungsanspruch besteht nur, wenn er schriftlich vereinbart wurde.
II
ORGANE UND AUSSCHÜSSE
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Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand.
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Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung besteht aus den anwesenden Mitgliedern des Vereins.
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Durchführung der Mitgliederversammlung
1. Die Durchführung der ordentlichen Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt, möglichst im ersten Quartal des Jahres.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann bei Bedarf vom Vorstandsvorsitzenden, vom Vorstand oder wenn ein Zehntel der Mitglieder des Vereins dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und unter Beifügung der Begründung beantragen, einberufen werden.
3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand durch schriftliche Einladung der Mitglieder unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt den Mitgliedern als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
4. Anträge zur Tagesordnung können von Mitgliedern des Vereins gestellt werden. Sie müssen begründet werden und spätestens eine Woche vor der Versammlung beim Vorstand eingehen und den Antrag auf Ergänzung der Tagesordnung beinhalten. Die Anträge sind bei Beginn der Versammlung mit der Tagesordnung bekanntzugeben.
Diese weiteren Anträge können nur mit Zustimmung von 2/3 der stimmberechtig-ten Teilnehmer der Versammlung behandelt werden.
1. Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen. Beantragt mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer schriftliche Abstimmung, so ist dem Antrag stattzugeben.
2. Die Versammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit, so weit nicht in der Satzung eine qualifizierte Mehrheit vorgesehen ist.
3. Über die Versammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und dem von der Versammlung zu bestimmenden Protokollführer zu unterzeich-nen ist. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Abwe-senheit vom stellvertretenden Vorsitzenden oder Schatzmeister geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Versammlung den Ver-sammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertra-gen werden.
4. Die Mitgliederversammlung findet in Aachen statt.
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1. Aufgaben der Mitgliederversammlung
2 Wahl der Mitglieder des Vorstandes,
1.2 Entgegennahme des Jahresberichtes,
1.3 Genehmigung der Jahresrechnung und des Haushaltsplans,
1.4 Entlastung des Vorstandes nach Rechnungslegung,
1.5 Wahl von zwei Kassenprüfern,
1.6 Beschlussfassung über Einrichtung und Auflösung von Ausschüssen,
1.7 Festsetzung des Jahresbeitrages,
1.8 Änderung der Satzung,
1.9 Auflösung des Vereins.
2. Beschlüsse zur Änderung der Satzung oder zur Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Die Tagesordnungspunkte "Änderung der Satzung" und "Auflösung des Vereins" müssen in der fristgerechten Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
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Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus
- der/dem Vorsitzenden
- der/dem stellvertretenden Vorsitzenden
- der/dem Schatzmeister/in
- zwei Beisitzer/innen
2. Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich. Mitglieder können auf Antrag zu den Sitzungen zugelassen werden. Zu einzelnen Tagesordnungspunkten kann der Vorstand dem betreffenden Mitglied Rederecht einräumen.
3. Der Vorstand kann im Bedarfsfall weitere Personen zur Beratung einladen.
4. (Entfallen bei der Satzungsänderung am 19.Mai 1995)
5. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
6. Die Mitglieder des Vorstandes erfüllen ihre Tätigkeit ehrenamtlich.
7. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen.
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Wahl des Vorstandes
1. Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
2. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes erfolgt Ersatz-wahl für den Rest der Wahlzeit. Für die Zeit bis zur Ersatzwahl durch die Mitglie-derversammlung bestellt der Vorstand das Ersatzmitglied, jedoch nicht über die Dauer von 6 Monaten hinaus.
3. Wird der Vorstand durch das vorzeitige Ausscheiden von Mitgliedern handlungs-unfähig, so ist unverzüglich eine Mitgliederversammlung zur Wahl neuer Vor-standsmitglieder einzuberufen.
4. Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender und Schatzmeister sind in getrennten Wahlgängen zu wählen, die beiden Beisitzer können auch in einem gemeinsamen Wahlgang gewählt werden. Wenn ein Vereinsmitglied dies verlangt, so ist die Wahl in geheimer Abstimmung durchzuführen.
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Verfahren des Vorstandes
1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der/die Vorsitzende und/oder Stellvertreter/in anwesend sind.
2. Das Stimmrecht ruht in Angelegenheiten, die das Mitglied persönlich betreffen.
3. Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Vorsitzenden und einem vom Vorstand bestimmten Sitzungsmitglied zu unter-zeichnen und den einzelnen Vorstandsmitgliedern zu übersenden ist.
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Gesetzlicher Vorstand
1. Die/der Vorsitzende und die Stellvertreterin/der Stellvertreter und die Schatzmeis-terin/der Schatzmeister bilden den gesetzlichen Vorstand im Sinne des 26 BGB.
Dem Vorstand obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Jeweils 2 Vorstandsmitglieder sind berechtigt, auf Grundlage des jeweils gefassten Vorstandsbeschlusses, den Verein rechtsgeschäftlich nach außen zu vertreten.
1. Der Vorstand ist berechtigt, ein Vereinsmitglied zur Vornahme von Rechtsge-schäften und Rechtshandlungen jeder Art für den Verein zu ermächtigen.
2. Die Amtsdauer des gesetzlichen Vorstandes im Sinne des 26 BGB erlischt mit der Eintragung des neuen Vorstandes in das Vereinsregister. Die Neueintragung ist daher unverzüglich nach der Wahl zu veranlassen.
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Aufgaben des Vorstandes
1. Der Vorstand ist verpflichtet, in alle namens des Vereins abzuschließenden Verträge die Bestimmung aufzunehmen, dass die Vereinsmitglieder nur mit dem Vereinsvermögen haften.
2. Der Vorstand hat darüber zu wachen, dass der Zweck des Vereins in allen Einrichtungen und von den Mitgliedern einheitlich gewahrt wird und die in 2 dieser Satzung aufgeführten Aufgaben im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Mittel zur Durchführung gebracht werden.
3. Der Vorstand beschließt über die Aufnahme neuer Mitglieder.
4. Der Vorstand stellt den vom Schatzmeister aufgestellten Haushaltsplan fest und legt Rechnung ab über das abgelaufene Geschäftsjahr. Er kann die Organisation des Vereins, die Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit seiner Geschäftsführung durch eine geeignet erscheinende Stelle prüfen lassen.
5. Der Vorstand wählt die Mitglieder etwaiger Ausschüsse.
6. Der Vorstand erstattet jährlich einen Tätigkeitsbericht an die Mitgliederversamm-lung.
7. Der Vorstand beschließt über den An- und Verkauf von Grundstücken, über deren Belastung, die Aufnahme von Darlehen und über Haushaltsüberschreitungen.
8. Dem Vorstand obliegt die vorläufige Amtsenthebung von Mitgliedern des Vor-standes bei Gefährdung wichtiger Vereinsinteressen und die gleichzeitige Bestellung eines kommissarischen Vertreters, jedoch nicht über die Dauer von 6 Monaten hinaus.
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Aufgaben der/des Vorsitzenden
1. Die/der Vorsitzende ist Repräsentant des Vereins und Vorsitzender der in 10 genannten Organe.
2. Besondere Aufgaben der/des Vorsitzenden sind:
a) Wahrnehmung der ihr/ihm vom Vorstand übertragenen Befugnisse,
b) Entscheidung und Wahrnehmung von Aufgaben und erforderlichen Handlungen in Eilfällen. Eilfälle sind Notfälle und sonstige Ereignisse, bei denen Gefahr im Verzug ist; in diesen Fällen kann die/der Vorsitzende Weisungen an alle Bediensteten des Vereins sowie an Einzelmitglieder unmittelbar erteilen.
c) Vor der Entscheidung über pädagogische und verwaltungstechnische Ange-legenheiten hat die/der Vorsitzende erst Weisungsbefugnis, wenn sie/er die Geschäftsführung gehört hat.
d) Die/der Vorsitzende hat unverzüglich über ihre/seine Maßnahmen dem Vor-stand zu berichten.
3. Die/der Vorsitzende wird im Verhinderungsfall durch die/den stellvertretende(n) Vorsitzende(n) vertreten.
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Geschäftsstelle und Geschäftsführung
1. Der Vorstand kann eine Geschäftsstelle einrichten. Sie wird dann im Rahmen der vom Vorstand beschlossenen Geschäftsordnung geleitet.
2. Sofern ein Geschäftsführer bestellt wird, hat dieser insbesondere für die Durch-führung der Be schlüsse der Mitgliederversammlung sowie für die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse des Vorstandes und Weisungen des Vorsit-zenden zu sorgen und letzterem über das Veranlasste zu berichten.
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Förderkreis
1. Der Vorstand kann bei Bedarf einen Förderkreis ins Leben rufen. Dem Förderkreis sollen Persönlichkeiten der verschiedensten Bereiche des öffentlichen Lebens angehören.
2. Aufgabe des Förderkreises ist es, die Ziele des Vereins in der Öffentlichkeit zu verbreiten und zu vertreten.
3. Die näheren Einzelheiten regelt der Vorstand.
4. Über die Aktivitäten des Förderkreises erstattet der Vorstand auf den jährlichen Mitgliederversammlungen Bericht.
III.
Inkrafttreten
Die Satzung wurde in den Gründungsversammlungen am 26.11.1985 und 09.01.1986 beschlossen. Die Satzung tritt mit Beschlussfassung, spätestens mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Die Satzung wurde geändert bei der Mitgliederversammlung am 19.05.1995.